Der Frostschaden, der keiner war

Ein Swimming Pool ist eine schöne Sache und kann im Sommer viel Freude bereiten. Unser Kunde hatte bei der Planung seines Einfamilienhauses auf einen Pool verzichtet. Umso überraschter war er, als er eines Morgens beim Betreten der Baustelle einen Swimming Pool vorfand - leider nicht im Garten, sondern in seinem Vorzimmer.

 

Der gesamte Rohbau stand unter Wasser. Ein Wettlauf mit der Zeit begann: Ein eiligst beorderter Installateur stellte umgehend die Wasserzufuhr ab, um weitere Schäden zu vermeiden. Ein Trocknungsunternehmen wurde beauftragt, um das Wasser zu beseitigen, bevor sich Schimmel bilden konnte und der Schaden noch größer wurde.


Die Ursache war schnell gefunden: Das Schauglas des Wasserzählers war gebrochen. Dort konnte über Nacht ungehindert Leitungswasser ausdringen und den Rohbau überfluten.

Unser Kunde hatte eine Rohbauversicherung abgeschlossen, welche auch Leitungswasserschäden umfasste. Der Schaden wurde von uns sofort an seine Versicherung gemeldet.


Diese wollte wissen, wodurch das Schauglas gebrochen war. Eine mechanische Einwirkung - zum Beispiel durch einen unachtsamen Bauarbeiter - wurde als unwahrscheinlich abgetan. Hätte jemand das Glas zerbrochen, dann wäre ihm der Schaden sofort aufgefallen, und statt eines Swimming Pools wäre maximal eine Pfütze entstanden. Frost als Ursache war ebenfalls unwahrscheinlich. Wir teilten der Versicherung mit, dass der Grund für den Bruch unbekannt sei.

Die Versicherung lehnt ab

Die Versicherung lehnte daraufhin den Schaden ab. Die Begründung: Der Versicherungsnehmer könne die Ursache für den Bruch nicht nachweisen. Zudem hätte er keine Frostschutzmaßnahmen getroffen, zu welchen er vertraglich verpflichtet gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung des Falles

Die Ablehnung der Versicherung beruhte auf einem Denkfehler, der leider sehr vielen Schadenreferenten immer wieder unterläuft, nämlich der Beweislastverteilung.

Der Versicherungsnehmer muss lediglich beweisen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Hier war dies durch das "bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser" geschehen. Der Beweis dafür waren die 10 cm Wasser, die unseren Kunden morgens im Vorzimmer begrüßt hatten.

 

So ziemlich alles, was danach kommt, muss der Versicherer beweisen. Wenn er behauptet, dass es sich um einen Frostschaden handelt, dann muss er das auch beweisen. Stattdessen hat er von unserem Kunden einen Beweis verlangt, dass es kein Frostschaden ist. Unseren Kunden trifft dafür aber keine Verpflichtung, da die Beweislast hier beim Versicherer liegt. 

 

Zudem reicht es für eine Ablehnung bei einem Frostschaden nicht, dass der Versicherungsnehmer keine Frostschutzmaßnahmen getroffen hat. Diese sind nämlich erst dann verpflichtend, wenn das Gebäude für 72 Stunden verlassen wird. Im gegenständlichen Fall war aber jeden Tag jemand auf der Baustelle.

 

Schlussendlich übermittelten wir der Versicherung auch eine Statistik der Wetterstation Mödling. Aus dieser ging hervor, dass die nächtliche Tiefsttemperatur vor dem Wasserschaden bei +4 Grad lag.

Wir sind zwar Versicherungsmakler und keine Physiker, aber trotzdem waren wir auf die Erklärung der Versicherung, wie es bei Plusgraden zu einem Frostschaden kommt, sehr gespannt.

 

Die Versicherung teilte uns daraufhin mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung nun doch die Kosten für den Schadensfall übernehmen würde.

-Balázs Rudolf

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