Beispiele für unsere Expertise

Wir haben uns einen Ruf als absoluter Experte im Bereich des Versicherungsrechts erarbeitet. Im Laufe der Jahre konnten wir für unsere Kunden bei Schadensfällen Mehrbeträge in 6-stelliger Höhe ausverhandeln.

 

Mittlerweile werden wir auch laufend von anderen Versicherungsvermittlern und Rechtsanwälten konsultiert, die Unterstützung bei der Abwicklung von Schäden, der Kündigung von Verträgen und anderen Streitfällen mit Versicherungen haben. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele dazu. 

 

14.12.2022 (Anfrage Maklerkollege)

Vorsätzlicher Schaden durch Kind

Das 8-jährige Kind eines Versicherungsnehmers bewirft absichtlich die Fassade eines Hauses mit Obst, hohe Reinigungskosten entstehen. Der Privathaftpflichtversicherer lehnt ab, da vorsätzlich verursachte Schäden nie versichert sind. Dabei übersieht er aber, dass der OGH bereits entschieden hat, dass sich der Vorsatz bei nicht deliktsfähige Kinder nicht nur auf die Handlung selbst bezieht, sondern auch auf deren Folgen - und ein 8-Jähriger kann noch nicht abschätzen, dass die Reinigung einer Hausfassade einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden darstellt (7Ob55/87). Nach dieser Argumentation wird der Schaden doch übernommen. 

 

13.12.2022

Ablehnung Rechtsschutz wg. verspäteter Meldung

Der Versicherungsnehmer hat vor 7 Jahre ein Whirlpool erworben; 2 Jahre später wechselte er seinen Rechtsschutzversicherer.  Weil das Whirlpool irgendwann begann, Blasen zu werfen, wollte er den Fall über seinen neuen Versicherer abwickeln. Dieser verwies jedoch  - zu Recht - darauf, dass die Übergabe des Whirlpools vor 7 Jahren den Versicherungsfall darstellt und der Vorversicherer zuständig ist. Jener lehnt jedoch ab, da die Meldung an ihn nicht unverzüglich erfolgt ist. Die Rechtslage hierzu ist nicht eindeutig und die jüngsten Entscheidungen des OGH lassen Interpretationsspielraum offen. Wir können bei beiden Versicherungen jeweils eine Prozesskostenablöse von mehreren Tausend Euro aushandeln, so dass sich die Klage gegen den Hersteller des Whirlpools erübrigt. 

 

01.09.2022

Betriebsschaden vs. Unfallschaden in der Vollkasko

Unser Kunde bemerkte einen Schaden an seinem Lkw.  Vermutlich entstand dieser beim Beladen mit einem Hubwagen; genau konnte der Sachverhalt jedoch nicht mehr eruiert werden. Der Versicherer lehnte daraufhin mit dem Einwand ab, es handle sich hier um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Das ist nicht korrekt, den Betriebsschäden sind "unvermeidbare Schäden im gewöhnlichen Betrieb", während es sich hier um einen vom gewöhnlichen Betrieb abweichenden Unfallschaden handelt (wie vom OGH auch in zahlreichen Entscheidungen im RS0081172 klargestellt). 

 

20.07.2022 (Anfrage Maklerkollege)

Baustellenkoordinator als versicherter Kostenpunkt

Bei einem größeren Hagelschaden an einem Wohngebäude möchte der Versicherungsnehmer einen Baustellenkoordinator beauftragen. Der Versicherer weigert sich jedoch, dessen Kosten zu übernehmen. Nach unserem Hinweis, dass der Baustellenkoordinator gem. BauKG im vorliegenden Fall gesetzlich vorgeschrieben ist und der OGH in der Entscheidung 7Ob156/99p festgelegt hat, dass solche Kosten zum versicherten Neubauwert gehören, kann der Maklerkollege doch eine Kostenübernahme erwirken.  

 

08.07.2022 (Anfrage Maklerkollege)

Konsumentenvertrag nach Erwerb durch GmbH

Ein Maklerkollege vertritt eine GmbH, die eine Liegenschaft erwirbt. Diese war zuvor durch eine Privatperson versichert. Die Kündigungsfrist für Erwerber wird verpasst, der Vertrag geht auf die GmbH über. Die Versicherung meint, dass das Konsumentenkündigungsrecht (jährlich nach 3 Jahren) deshalb nicht mehr wirkt und der Vertrag erst 2028 zum Ablauf kündbar ist. Mit unseren Argumenten kann der Versicherer überzeugt werden, dass hier ein Dauerschuldverhältnis vorliegt und der Konsumentenstatus des Verkäufers auch für die erwerbende GmbH gilt. Der Vertrag wird bereits 2022 gekündigt.

 

07.04.2022

Wasserschaden durch undichte Fugen

Unser Versicherungsnehmer hat im Bereich der Dusche brüchige, undichte Fugen, durch welche ein Wasserschaden am Mauerwerk entsteht. Der Versicherer lehnt ab, da der Kunde seine Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung verletzt hat. Wir können erfolgreich argumentieren, dass es eine solche nur für Dehnungsfugen gibt, nicht jedoch die betroffenen festen Verfugungen. Weitere Einwände des Versicherers, wonach der Wasseraustritt „bestimmungsgemäß“ aus der Dusch erfolgt ist und deshalb keine Deckung bestehe, können wir ebenfalls entkräften.

Update: Nur 4 Monate später wurde vom OGH die Entscheidung 7 Ob 135/22m zum gleichen Sachverhalt (und scheinbar auch gegen den gleichen Versicherer) veröffentlicht, bei dem der OGH für den Versicherer entschieden hat. Glück für unseren Kunden, dass wir noch vor dieser - unseres Erachtens inhaltlich nicht richtigen - Entscheidung den Fall lösen konnten. 

 

01.12.2021:

Streitwertgrenze bei Gegenforderungen

Unser Versicherungsnehmer ist Frächter und streitet mit einem Spediteur über offene Rechnungen in Höhe von rund 18.000 €. Der Spediteur wendet einen Gegenforderung über 17.000 € ein. In der Rechtsschutzversicherung sind nur Streitigkeiten bis 10.000 € Streitwert gedeckt, allerdings kann einmal in 3 Jahren um den doppelten Streitwert gestritten werden. Die Versicherung verweigert die Deckung, da die Überschreitungsklausel bereits durch die Aktivforderung aufgebraucht ist und somit die Gegenforderung über der Streitwertgrenze liegt. Diese Ansicht ist falsch, da Aktiv- und Gegenforderung beide einen einzigen Versicherungsfall darstellen und die Streitwertgrenze für den ganzen Fall verdoppelt wurde, nicht nur für die einzelne Forderung. Nach unserer Intervention wird Deckung gewährt.

 

19.11.2021:

Haftpflichtschaden an Lift

Ein Versicherungsnehmer ist ein Spediteur und liefert ein großes Paket. Er schickt dieses mit dem Lift in das Zielstockwerk und geht aus Platzgründen die Treppe hinauf. Das Paket verkantet sich jedoch im Lift und die nach innen aufgehende Lifttür lässt sich nicht mehr öffnen. Ein Liftserviceunternehmen muss den Lift mechanisch öffnen und die verzogene Tür reparieren. Von seinem Versicherungsbetreuer teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass dieser Fall nicht versichert ist. Diese Aussage ist nicht korrekt, da der Fall im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist. Nach unserer Intervention übernimmt die Versicherung den Schaden.

 

01.11.2021:

Sachschaden an Schwimmbecken

Unser Versicherungsnehmer deckt im Winter seine Schwimmbecken mit einer Folie ab. Diese beschwert er auf jeder Seite mit Betonblumentrögen. Durch Starkregen entsteht in der Mitte der Folie eine Wasserlacke, durch deren Gewicht die Folie nach unten gezogen wird und ein Blumentrog ins Becken fällt. Die Versicherung verweigert die Reparaturkosten am Pool, weil Witterungsniederschläge nur im Gebäudeinneren gedeckt sind, nicht im Freien. Die Versicherung übersieht jedoch, dass im Vertrag eine All-Risk-Deckung enthalten ist, die auch das Schwimmbecken umfasst. Nach unserer Intervention wird der Schaden übernommen.

 

01.11.2021:

Sturmschaden an Gartenpavillon

Unser Versicherungsnehmer erleidet einen Hagelschaden an seinem Gartenpavillon. Die Versicherung möchte nur 1.000 € der Reparaturkosten bezahlen, da Gartenpavillons in der Polizze nur bis 1.000 € versichert sind. Wir können jedoch erfolgreich argumentieren, dass es in der Polizze auch andere Bausteine mit wesentlich höheren Limits gebt und der Gartenpavillon ebenso unter diese Beschreibungen fällt (z.B. „fix mit Gebäude verbundene Beschattungssysteme bis 10.000 €“, „Dachungen aller Art bis 50.000 €“). Die Reparaturkosten werden daraufhin zur Gänze übernommen.

 

27.08.2021

Umfallende Leiter beschädigt Nachbarsauto

Unser Kunde verfügt als Mieter nur über eine Haushaltsversicherung. Das Gebäude selbst wird durch den Vermieter nicht versichert. Unser Kunde macht arbeiten in seinem Carport und stößt dabei versehentlich eine Leiter um, die auf das Auto des Nachbarn fällt und dieses beschädigt. Die Haushaltsversicherung verweigert die Kostenübernahme und meint, der Schaden wäre nur in der Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung des Gebäudes gedeckt – eine Versicherung, die der Vermieter nicht abgeschlossen hat. Wir können die Versicherung davon überzeugen, dass der Schaden auch in der Privathaftpflichtversicherung unseres Kunden Deckung findet.

 

19.08.2021

Aufgebrochene Tür durch Feuerwehreinsatz

Im Mehrparteienwohnhaus unseres Kunden kommt es beim unteren Nachbarn zu einem Brand. Die Feuerwehr öffnet deshalb gewaltsam die Türen de Wohnung unseres Kunden, um auszuschließen, dass sich jemand darin befindet. Die Feuerversicherung weigert sich, die Kosten der neuen Tür zu ersetzen, da diese nicht durch das Feuer sondern nur durch die Feuerwehr beschädigt wurde. Diese Ablehnung ist falsch, denn auch Schäden im Zuge der Löscharbeiten ohne Brandeinwirkung sind versichert. Nach unserer Intervention wird der Schaden übernommen.

 

17.07.2021

Witterungsniederschlag im Keller

Unser Kunde verfügt über ein Bürogebäude in Wien. Durch Starkregen kommt es zu einer Überschwemmung. Wasser tritt durch eine undichte Kellerabdichtung sowie durch die Kellerfenster ein. Die Versicherung lehnt den Fall ab, weil keine Katastrophendeckung für Überschwemmung/Hochwasser versichert wurde. Allerdings sind Witterungsniederschläge durch das Kellerfenster durchaus versucht; der daraus entstandene Teil des Schadens ist zu zahlen. Wir können eine entsprechende hohe Kostenbeteiligung ausverhandeln.

 

22.06.2021

Planungsfehler am Wohnhaus des Geschäftsführers

Unser Kunde ist Geschäftsführer eines Bauunternehmers. Sein Wohnhaus wird durch seine Firma geplant, die Arbeiten jedoch durch bei ihm privat angestellte Arbeiter durchgeführt. Durch einen Fehler in der Detailplanung werden die bereits installierten Schächte der Wohnraumlüftung von den Arbeitern durchbohrt. Die Versicherung lehnt den Fall als Eigenschaden ab, da die Arbeiter nicht bei der GmbH sondern dem Geschäftsführer angestellt waren. Wir können erfolgreich argumentieren, dass die Ursache die fehlerhafte Detailplanung durch die GmbH ist und dass Schäden auch an den Gesellschaftern der Gmbh versichert sind.

 

09.04.2021

Verstopfter Rigolablauf

Unser Kunde verfügt vor seiner Garage über ein Rigol, welches durch ein Ablaufrohr entwässert wird. Dieser Ablauf verstopft und wird durch einen Installateur wieder freigemacht. Die Versicherung verweigert die Kostenübernahme, da bei Regenabläufen nur Bruchschäden versichert sind, keine Verstopfungsbehebung. Laut Vertrag ist jedoch nicht „Bruchschaden“ versichert, sondern „Gebrechensbehebung“. Wir können die Versicherung davon überzeugen, dass eine Verstopfung per Definition auch ein Gebrechen darstellt und die Kosten übernommen werden müssen.

 

30.03.2021

Erdbebenschaden am Bild

Unser Kunde verfügt über ein Glaskunstwerk, welches an einer Wand lehnt, die mit Wandfliesen beklebt ist. Durch ein Erdbeben löst sich eine Wandfliesen und lässt das Glaskunstwerk nach vorne kippen; durch den Sturz wird es zerstört. Die Versicherung verweigert die Deckung, weil „das Lösen der Wandfliese durch eine schlechte Klebestelle kein Schadenereignis im Sinne der Bedingungen darstellt“. Diese Ablehnung ist falsch; die Wandfliese war jahrelang stabil und wurde eindeutig durch das Erdbeben gelöst. Nach unserer Intervention und dem Hinweis, dass hier neben dem Erdbebenschaden auch ein gedeckter All-Risk-Schaden vorliegen würde, werden die Kosten übernommen.

 

28.02.2021

Witterungsniederschlag im Gebäude

Unser Kund ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch einen Baumangel kommt es zu einem Regenwassereintritt im Gebäude. Die Versicherung verweigert den Schaden, da in der Sturmversicherung Wassereintritt nur versichert ist, wenn zuvor der Sturm die Gebäudehülle beschädigt hat. Sie übersieht jedoch, dass im Rahmen der Haftpflichtversicherung Witterungsniederschläge auch ohne Sturmschaden mitversichert sind. Nach unserer Intervention übernimmt sie den Schaden.

 

01.01.2021

Rechtsstreit nach Umbau des Kleingartenhauses

Unser Kunde lässt diverse Bauarbeiten an seinem Kleingartenhaus durchführen und klagt die Baufirma aufgrund der mangelhaften Ausführung. Der Rechtsschutzversicherer lehnt zur Gänze ab, da Streitigkeiten aus der genehmigungspflichtigen Änderung von Gebäuden nicht versichert sind. Allerdings wurde hier mehrere Bauprojekte parallel durchgeführt, nur ein einziges davon (Zubau der Loggia) war genehmigungspflichtig, alle anderen waren anzeigefrei und standen mit der Loggia in keinen Zusammenhang. Wir können die anteilige Kostendeckung im Ausmaß von 86 % der Verfahrenskosten erwirken.

 

31.12.2020

Brandstiftung

An einem leerstehenden Betriebsgebäude kommt es zu einem massiven Feuerschaden durch Brandstiftung. Der Versicherer möchte die Leistung verweigern, weil das stark sanierungsbedürfte Haus als „neuwertig“ versichert wurde. Wir intervenieren erfolgreich, dass die Gebäudezustand nie abgefragt wurde, sondern nur aufgrund eines Fehlers im IT-System des Versicherers auf der Polizze angedruckt wird. Danach erhalten wir eine aus unserer Sicht falsche Berechnung des Verkehrswerts und können hier einen erheblichen Mehrbetrag ausverhandeln.

 

09.12.2020

Schaden am Handy der Arbeitskollegin

Unsere Kundin möchte ihrer Arbeitskollegin deren Privathandy bringen und lässt es dabei fallen. Die Versicherung verweigert die Deckung, weil in der Privathaftpflichtversicherung Schäden im Zuge der Berufsausübung nicht versichert sind. Wir verweisen auf die einschlägige OGH-Judikatur, wonach es nicht ausreicht, dass ein Schaden an der Arbeitsstätte passiert, damit er dem beruflichen Risiko zuzuordnen ist – vielmehr müsste er der beruflichen Tätigkeit entspringen, was beim Bringen eines Privathandys nicht der Fall ist. Der Schaden wird daraufhin übernommen.

 

30.11.2020

Fahrerflucht nach Beschädigung der Fassade

Unser Kunde besitzt ein Wohngebäude, welches direkt an die straßenseitige Grundstücksgrenze gebaut ist. Ein Lkw touchiert die Hausecke und begeht Fahrerflucht. In der Polizze versichert sind Schäden durch Fahrzeuganprall an der Grundstückseinfriedung. Die Versicherung verweigert den Schaden, weil sie der Meinung ist, die Hausmauer stellt keine Grundstückseinfriedung dar; damit seien nur „Hecken, Zäune oder Mauern“ gemeint. Wir argumentieren erfolgreich, dass eine „Einfriedung“ lediglich die Begrenzung des Grundstücks beschreibt, es aber unerheblich ist, ob diese eine freistehende Mauer oder Teil des Wohngebäudes ist. Nach unserer Intervention wird der Schaden übernommen.

 

01.10.2020

Quotenvorrecht bei Teilverschulden

Unser Kaskoversicherter Kunde hat Teilschuld an einem Verkehrsunfall. Normalerweise hat er in diesem Fall das Quotenvorrecht, d.h. er bekommt von der gegnerischen Versicherung erst seinen Kasko-Selbstbehalt erstattet, bevor seine eigene Kaskoversicherung einen Regress der Reparaturkosten geltend machen kann. Da die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch bereits die Hälfte der Reparaturkosten direkt an die Werkstatt geleistet hat, meint die Kaskoversicherung, das Quotenvorrecht sei verwirkt und sie müssten nur die andere Hälfte der Reparaturkosten abzüglich Selbstbehalt bezahlen. Wir können erfolgreich argumentieren, dass die bloße Reihenfolge der Zahlungen keine Auswirkung auf das Endergebnis haben darf und dem Kunden der Selbstbehalt erlassen werden muss.

 

23.02.2020

Sturmschaden an Zypresse

Durch einen Sturm stürzt die Zypresse unseres Kunden um. Die Versicherung verweigert die Zahlung, da im Vertrag nur Sturmschäden an „Obstbäumen“ versichert sind. Im Tarifhandbuch der Versicherung ist jedoch von „Bäumen“ die Rede. Zwar scheinen sowohl am Antrag als auch der Polizze nur die „Obstbäume“ auf, aber auch das Tarifhandbuch stellt insbesondere für die Versicherungsvermittler eine Beratungsgrundlage dar. Nach unserem Hinweis auf den Fehler wird der Schaden an der Zypresse übernommen.

 

18.10.2019

Vandalismusschaden an Firmenauto

Unser Kunde ist Geschäftsführer eines Unternehmens. Sein Fahrzeug wird durch eine unbekannte Personen rundum zerkratzt. Die Versicherung verweigert die Zahlung mit dem Hinweis, dass ein Vandale üblicherweise nur eine Stelle des Autos zerkratzt und sie aufgrund des Ausmaßes der Kratzer davon ausgehen, der Schädiger sein ein Ex-Mitarbeiter des Kunden. Vandalismus sie jedoch als „böswillige Beschädigung durch eine betriebsfremde Person“ definiert. Die Ablehnung ist auf viele Ebenen falsch. „Betriebsfremd“ bezieht sich auf den Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Vandalismus durch einen berechtigten Lenker), nicht auf die Betriebszugehörigkeit zum Unternehmern des Kunden. Zudem wäre neben Vandalismus mit „Unfall“ ohnehin jede mechanische Beschädigung versichert, also auch das Zerkratzen. Zuletzt kann die Versicherung nicht aufgrund bloßer Spekulationen einen Sachverhalt als gegeben annehmen. Aufgrund der Unsinnigkeit der Ablehnung und Sturheit des Schadenreferenten intervenieren wir hier mittels Klage, um durch die Klagskosten beim Versicherer einen Lerneffekt herbeizuführen. Der Zahlungsbefehl wird aufgrund der Aussichtslosigkeit gar nicht mehr beeinsprucht und die Reparaturkosten bezahlt.

 

30.08.2019

Wassereintritt bei Mehrparteienhaus

Um Zuge von Starkregenereignisse kann das Regenwasser im Garten nicht mehr Ablaufen und es kommt zu einem Wassereintritt durch die Kellerfenster. Der Versicherer lehnt ab, da die Sturmversicherung Wassereintritt nur übernimmt, wenn zuvor die Gebäudehülle durch Wind/Hagel beschädigt wurde. Nach unseren Hinweis, dass Witterungsniederschläge in der Haftpflichtversicherung gedeckt sind und der Kunde zudem über eine Katastrophendeckung u.a. für Überschwemmungen verfügt, wird der Schaden übernommen.

 

23.05.2019

Schaden nach qualifizierter Mahnung

Unser Kunde hat einen Kaskoschaden. Da er die Prämie zuvor nicht einbezahlt hat und bereits eine qualifizierte Mahnung verschickt wurde, verweigert die Versicherung die Leistung. Die Mahnung erfüllte jedoch nicht die rechtlichen Vorgaben an eine qualifizierte Mahnung – unter anderem wurde sie als bloßes Einschreiben ohne Rückschein verschickt. Nach unserer Intervention übernimmt der Versicherer den Schaden.

 

01.10.2016

Programmierfehler bei Telefonanlage

Unser Versicherungsnehmer ist ein IT-Dienstleister und verkauft seinem Kunden eine VOIP-Telefonanlage. Der zuständige Mitarbeiter vergisst jedoch, das Standardpasswort zu ändern, weshalb Hacker die Anlage übernehmen und hohe Telefoniekosten verursachen können. Der Versicherer lehnt ab, da ein Schaden durch „fehlende oder nicht dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitstechnologie“ nicht versichert ist. Wir können erfolgreich argumentieren, dass das Vergessen der Passwortänderung nicht mit fehlender Sicherheitstechnologie gleichzusetzen ist.

 

08.11.2016

Rechtstreit nach Bauprojekt

 

Unser Versicherungsnehmer ist als Investor an einem Bauprojekt beteiligt und führt eine Klage gegen die Baufirma. Der Rechtsschutzversicherer lehnt ab, weil Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nicht versichert sind. Dabei übersieht er, dass der Ausschluss nur für im Eigentum des Versicherungsnehmer stehende Gebäude gilt – dies ist hier nicht der Fall. Tatsächlich handelt es sich um einen Schaden über eine Vermögensveranlagung, welche mittels Sondervereinbarung in der Polizze inkludiert war. Nach unserer Intervention wird Rechtsschutzdeckung gewährt.