Information nach Offenlegungsverordnung 2019/2088
Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken nach Art. 3,4 und 5 der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern und deren Versicherungsanlageprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt. Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten. Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten. Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung
Das Unternehmen berücksichtigt in Anbetracht der Größe, Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten von Finanzprodukten, die Gegenstand ihrer Beratung sind, einige der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Versicherungsberatung auf Basis der von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) stammenden Informationen. Jeder neue und bestehende Kunde wird vor Beginn eines Beratungsgespräches mit dem "Informationsblatt Nachhaltigkeit " über die Möglichkeiten nachhaltiger Versicherungsanlageprodukte aufgeklärt. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Fragen des (potenziellen) Kunden werden vom Kundenberater beantwortet. Anschließend kann der (potenzielle) Kunde aus freien Stücken (unbeeinflusst) seine Nachhaltigkeitspräferenzen bekanntgeben. Bestimmt der (potenzielle) Kunde, dass in ein Versicherungsanlageprodukte investiert werden soll, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, und bestimmt der (potentielle) Kunde qualitative oder quantitative Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird, gleicht das Unternehmen diese Angaben mit den von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) stammenden Informationen ab. Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass eines oder mehrere Versicherungsanlageprodukte den Angaben des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind, kann dieses bzw. können diese Finanzinstrumente dem (potenziellen) Kunden empfohlen werden. Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass keine Versicherungsanlageprodukte den Angaben des (potenziellen) Kunden entspricht bzw. für ihn geeignet ist, wird dem (potenziellen) Kunden kein Versicherungsanlageprodukt empfohlen und er wird über diesen Umstand aufgeklärt. Dem (potenziellen) Kunden steht es anschließend frei, seine ursprünglichen Angaben zu überdenken sowie gegebenenfalls anzupassen. Die Aufklärung sowie gegebenenfalls auch die Anpassungen des (potenziellen) Kunden werden dokumentiert. Passt der (potenzielle) Kunde seine ursprünglichen Angaben an, erfolgt auf Basis dieser angepassten Nachhaltigkeitspräferenzen eine erneute Beurteilung der Geeignetheit. Entscheidet sich der (potenzielle) Kunde dafür, sich als "nachhaltigkeitsneutral" einzustufen, dürfen ihm in der Folge geeignete Versicherungsanlageprodukte mit nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen empfohlen werden sowie auch geeignete Versicherungsanlageprodukte, die nachhaltigkeitsbezogene Merkmale nicht aufweisen.
Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. Es kann vorkommen, dass Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten. Wenn dies dem Kundeninteresses nicht widerspricht, wird die höhere Vergütung angenommen.
Stand: 21.08.2024
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